In der Zeitung las ich vor einiger Zeit Folgendes:
Unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit steht der Prozess in keiner Relation zu anderen Strafsachen.
Das hat ein Anwalt gesagt, jedenfalls, wenn die Zeitung ihn richtig zitiert hat. Dass Anwälte zu etwas ausführlicheren Formulierungen neigen, ist bekannt. Da bleibt es nicht aus, dass mal etwas »doppelt gemoppelt« wird. Denn »Verhältnismäßigkeit« und »Relation« sind synonym. Es hätte völlig ausgereicht zu sagen: »Dieser Prozess steht in keiner Relation zu anderen Strafsachen.«
„[…] in keiner Relation […]“ wäre zwar nicht mehr doppel-moppelig, aber unsinnig doch nach wie vor. Wahrscheinlich meinte er „in keiner angemessenen Relation“. Das fällt aber, ich gebe es zu, erst richtig auf, nachdem die aufblähende Doppelung aus der Formulierung entfernt wurde. Vielleicht war es also eine Verschleierungs-Taktik.
Verhältnismäßigkeit ist meines (nichtjuristischen) Wissens ein Begriff, der bei der Auslegung von Gesetzen oft eine Rolle spielt. Der Anwalt wollte vermutlich ausdrücken, dass in diesem Prozess die Verhältnismäßigkeit (vielleicht der Strafe zur Untat) auf eine Weise gewichtet wurde, die anderen Verfahren nicht vergleichbar ist. Warum auch immer.